Auftragnehmer unterzeichnet nicht das Abnahmeprotokoll: Förmliche Abnahme ist trotzdem wirksam!

Der BGH hat mit Urteil vom 16.12.2015 - VII ZR 184/13 – ein Urteil des OLG Dresden vom 26.06.2013 – 1 U 1080/11 – bestätigt, mit dem das OLG von der Wirksamkeit einer förmlichen Abnahme trotz fehlender Unterschrift des Auftragnehmers auf dem Abnahme-protokoll ausgegangen ist. Dies müssen Auftragnehmer beachten, wenn sie später eine Werklohnforderung geltend machen wollen und die Verjährung droht, denn mit der wirksamen Abnahme beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.

Gemäß BGH und OLG Dresden ist die Abnahme in der Entgegennahme der Werkleistung und ihrer Billigung als in der Hauptsache vertragsgerecht zu sehen. Eine förmliche Abnahme i.S.v. § 12 Abs. 4 VOB/B zeichnet sich dadurch aus, dass die Abnahme grundsätzlich von beiden Vertragspartnern durchgeführt, das Ergebnis protokolliert und die Niederschrift hierüber jeder Partei übergeben wird. Nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B ist nur der Befund schriftlich niederzulegen, nicht hingegen dieser auch zu unterzeichnen. Somit ist die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht Voraus-setzung für die Wirksamkeit. Schließlich ist die Abnahme lediglich eine einseitige Willenserklärung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer muss zur wirksamen Abnahme nichts erklären. Somit führt die Weigerung des Unternehmers, die Niederschrift zu unterzeichnen, nicht zur Unwirksamkeit der Abnahme.

Im vorliegenden Fall ist die Schlusszahlungsforderung bereits mit der wirksamen Abnahme in 2006 fällig geworden, so dass deren Verjährung mit Ablauf des Jahres 2009 eingetreten ist. Eine Klagezustellung am 11.02.2010 konnte somit den Eintritt der Verjährung nicht mehr verhindern und die Klage war abzuweisen. Der Auftragnehmer hat somit nicht nur seinen Vergütungsanspruch verloren, sondern musste auch alle Prozesskosten tragen.

Mareike Luther
Rechtsanwältin