Wir bieten unsere kompetente Beratung zu allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Markenrechts, des Urheberrechts, sowie des Rechts des unlauteren Wettbewerbs an.
Der gewerbliche Rechtsschutz beschäftigt sich mit der rechtlichen Absicherung geistiger Leistungen auf gewerblichem Gebiet, etwa durch Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster etc. Auch das Urheberrecht dient - neben dem Schutz geistiger Schöpfungen auf künstlerischem und kulturellem Gebiet – zu einem erheblichen Teil dem Schutz gewerblich verwertbarer Leistungen, etwa Computerprogrammen.
Schutzrechte können für technische Erfindungen, Designschöpfungen, wissenschaftliches und künstlerisches Schaffen und vieles mehr erworben werden. Der Schutz entsteht durch den Schaffensprozess, durch Benutzung oder durch amtliche Registrierung. Weiterhin können Investitionen in schöpferische Tätigkeiten, z. B. durch Softwarehersteller, Markenanmelder oder Arbeitgeber, geschützt werden.
Besondere Regelungen finden sich im Markengesetz, im Urheberrechtsgesetz, im Geschmacksmustergesetz, im Patentgesetz im Gebrauchsmustergesetz und anderen. Ähnliche Regelungen existieren meist sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene.
Nachfolgend erhalten Sie nähere Informationen zum Markenrecht und zum Urheberrecht.
Marken sind Erkennungszeichen aller Art zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen. Sie sollen es den Anbietern ermöglichen, ihr Produkt- oder Leistungsangebot von dem ihrer Konkurrenz abzuheben. Nicht nur Wörter oder grafisch gestaltete Bildzeichen, sondern auch Farbkombinationen, Hörmarken (Jingles) sowie die besonders gestaltete Form von Waren oder deren Verpackungen kommen als Marke in Betracht.
Der Inhaber einer Marke kann nach deren Eintragung ihre Verwendung für identische und ähnliche Waren und Dienstleistungen untersagen. Handelt es sich um eine bekannte Marke, gilt dies auch, wenn deren guter Ruf für gänzlich andere Waren und Dienstleistungen ausgenutzt wird. Oft werden im Verletzungsfalle auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Darüber hinaus schützt das Markenrecht auch Werktitel von Büchern, Filmen, Software und Spielen; geografische Herkunftsangaben sowie geschäftliche Bezeichnungen.
Durch das Urheberrecht werden persönliche geistige Schöpfungen, so genannte Werke, geschützt. Hierzu zählen musikalische Kompositionen, wissenschaftliche und literarische Texte, Computerprogramme, Werke der bildenden Kunst, Filme, Gebäude u.v.m.
Es wird einerseits zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Urhebers (Namensnennung, Schutz vor Entstellung) und andererseits dem Recht zur Verwertung des Werks unterschieden.
Verwertungsrechte ermÖglichen die wirtschaftliche Nutzung der schöpferischen Leistung. Der Rechteinhaber hat die Möglichkeit, anderen das Recht zu Nutzung einzuräumen. Umfang und Dauer dieser Rechtseinräumung können unterschiedlich gestaltet sein. Meist erfolgt die Rechtseinräumung gegen ein Entgelt. Ebenso kann der Rechteinhaber gegen nicht gestattete Nutzungen vorgehen.
Der urheberrechtliche Schutz unterliegt im öffentlichen Interesse einer Reihe von Schranken, etwa wenn Schul- und Unterrichtszwecke, die Rechtspflege, die Wissenschaft oder die Presse- und Meinungsfreiheit sowie die Vervielfältigung zum eigenen privaten Gebrauch betroffen sind.
Schließlich ist im Urheberrecht auch der Schutz für Investitionen in geistige Leistungen ohne eigene schöpferische Beteiligung, z.B. für Veranstalter, Sendeunternehmen, Filmproduzenten, Datenbankhersteller etc. angesiedelt.
Das Recht des unlauteren Wettbewerbs will den freien Leistungswettbewerb sichern und die Marktteilnehmer zu einem fairen Verhalten im Wirtschaftsleben anhalten. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nennt eine Reihe unlauterer Verhaltensweisen, wie z. B
Wettbewerber können bei Verstößen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Weiterhin sind Verbraucherschutzverbände, Verbände zur Förderung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder, die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern zur Verfolgung von Unterlassungs- und Gewinnabschöpfungsansprüchen berechtigt.