Sie wollen sicherstellen, dass nach Ihrem Tod Ihre Entscheidungen bezüglich Ihres Nachlasses umgesetzt werden, ohne dass es zu Streitigkeiten unter den Erben kommt?
Dann setzen Sie uns als Ihre Testamentsvollstrecker ein.
Wenn Sie in Ihrem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen, können Sie beruhigt sein, dass auch nach Ihrem Tod alles nach Ihren Wünschen geschieht! Mit der Einsetzung eines Testamentsvollsteckers sorgen Sie zudem für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses. Das ist insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern relevant.
Wenn Sie die Zerschlagung Ihres Nachlasses langfristig verhindern wollen, können Sie den Testamentsvollstrecker auch mit dessen andauernder Verwaltung beauftragen.
Wir haben als erfahrene Testamentsvollstrecker umfangreiche Nachlässe im In- und Ausland abgewickelt.
Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind im BGB allgemein beschrieben. Als Erblasser haben Sie aber die Möglichkeit, diese zu konkretisieren, zu beschränken oder zu erweitern. Die grundsätzlichen Aufgaben sind:
In der Praxis gewinnt die Testamentsvollstreckung wegen der wachsenden rechtlichen Probleme, z. B. bei Immobilienvermögen im In- und Ausland, und der zum Teil größer werdenden Nachlässe immer mehr an Bedeutung.
Erblasser setzen häufig Freunde oder Verwandte als Testamentsvollstrecker ein. Dies ist riskant. Oft sind die Bekannten im gleichen Alter wie der Erblasser und könnten aufgrund Ihres Alters mit den umfangreichen Pflichten der Testamentsvollstreckung, die sich mitunter über Jahre hinzieht, überfordert sein. Auch provoziert die Einsetzung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker häufig die Missgunst der anderen Miterben und bietet erfahrungsgemäß Anlass für Streit.
Viele der im Rahmen der Testamentsvollstreckung zu leistenden Aufgaben sind zudem rechtlicher Natur. Es liegt deshalb nahe, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin samt einem im voraus bestimmten Vertreter als Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Sie können als Erblasser im Testament natürlich auch das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Das kann jedoch zu erheblichen Verzögerungen bei der Ermittlung, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Erbauseinandersetzung führen.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist gesetzlich geregelt. Sie sollte möglichst zwischen Erblasser und Testamentsvollstrecker vereinbart werden. Als Grundmodell kommen dafür – wie bei anderen Vermögensverwaltern – die Wertvergütung, die Zeitvergütung und/oder Vergütung nach einem Festbetrag in Betracht. Je detaillierter die Anordnung des Erblassers ist, umso geringer ist das Streitpotential. Idealerweise stimmt der Erblasser die Vergütung mit dem Testamentsvollstrecker ab.
Die Testamentsvollstreckung ist eine verantwortliche Tätigkeit, die ein Vertrauensverhältnis, soziale Kompetenz, berufliche Qualifikation und Lebenserfahrung erfordert. Im Falle einer Unternehmensnachfolge sind zudem noch unternehmerisches Denken und wirtschaftliches Knowhow gefragt. Aufgrund des großen Haftungsrisikos sollten nichtberufsmäßige Testamentsvollstrecker unbedingt den Beistand von erfahrenen Rechtsanwälten und ggfs. Steuerberater suchen.
Gern stehen wir Ihnen als Testamentsvollstrecker und/oder als Berater für alle mit der Testamentsvollstreckung in Verbindung stehenden Fragen zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an!